Zwangsverheiratung
„Bei einer Zwangsverheiratung werden Betroffene unter Androhung oder Ausübung von Gewalt oder empfindlichem Übel in die Ehe gezwungen. Sie ist ein schwerer Verstoß gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte. Zwangsverheiratungen kommen in vielen sozialen, ethnischen und kulturellen Kontexten vor. Besonders schwer zu erkennen sind Zwangsehen, wenn sie nicht rechtswirksam, sondern informell nach religiösen, sozialen oder kulturellen Riten geschlossen sind.“ (BMFSFJ)
Bei einer arrangierten Ehe wählen die Partner sich nicht selbst, sondern werden von Familienangehörigen oder Heiratsvermittler*innen vorgeschlagen. Eine Zwangsverheiratung geht darüber hinaus, indem mindestens eine der beiden beteiligten Personen der Ehe nicht zustimmt. Oft sind die Grenzen fließend. Hoher emotionaler Druck durch die Familie und Erwartungshaltungen des sozialen Umfelds führen oft zu einer gefühlten Alternativlosigkeit. Maßgeblich ist daher allein das subjektive Empfinden der betroffenen Frau, ob sie selbstbestimmt ihre Einwilligung geben kann oder nicht.
Das Ziel einer Zwangsverheiratung besteht meist darin, bestehende Bande zwischen befreundeten Familien zu festigen und die kulturelle Homogenität zu wahren. Auch wirtschaftliche Überlegungen können eine Rolle spielen, wenn etwa die Frau durch die Verheiratung mit einem finanziell besser gestellten Mann „versorgt“ werden soll oder die Familien von der Verbindung ökonomisch profitieren wollen. Eine Zwangsverheiratung kann auch erfolgen, um dem zukünftigen Partner den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Schließlich kann bei der Verheiratung einer Tochter oder Sohnes ins Ausland oder mit einem Partner aus dem Herkunftsland („Importbräute“) der Wunsch im Vordergrund stehen, die Verbindungen in die Heimat aufrecht zu erhalten. Zuweilen wird die Ehe während einer Urlaubsreise ins Herkunftsland geschlossen. In diesen Fällen spricht man auch von „Heiratsverschleppung“ und „Urlaubsehen“.