Zuweisungen Bayern
Personen, die Asyl beantragen, werden zunächst durch das EASY-System nach der Quote des Königsteiner Schlüssels auf die unterschiedlichen Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt. Asylbewerber*innen sind verpflichtet, zunächst für bis zu sechs Monate in einer AnkER-Einrichtung (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen) mit einer Außenstelle des BAMF zu verbringen, um für die ersten Verfahrensschritte nach dem Asylgesetz jederzeit erreichbar zu sein. In Bayern gibt es sieben AnkER - Zentren mit Standorten und Dependancen in den jeweiligen Regierungsbezirken.
Asylbewerber*innen, die abgelehnt worden sind, sind verpflichtet, bis zu 24 Monate in einer AnkER-Einrichtung zu wohnen. Asylbewerber*innen aus sicheren Herkunftsstaaten und Asylbewerber*innen, deren Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde (z. B. bei Dublin Verfahren oder einer Anerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat), müssen bis zur Entscheidung des Bundesamtes bzw. bis zur Ausreise oder Abschiebung in einer AnkER Einrichtung verweilen (Art. 2 AufnG und §§ 4-8 AsylDV Bayern).
AnkER-Zentren verursachen bei Geflüchteten Passivität und Unsicherheiten, Isolation und räumliche Enge. Darüber hinaus sind für vulnerable Gruppen die Mindeststandards für die Aufnahme nach der EU-Aufnahmerichtlinie nicht gegeben. Die Zustände wirken sich gewaltfördernd aus und können bei vulnerablen Personen zu Retraumatisierungen führen. Gerade durch die Isolation in den Zentren, die teilweise Verbote des Zutritts von unabhängigen Organisationen, erschweren auch den Zugang zu validen Informationen über die eigenen Rechte und Pflichten. Besonders für Opfer von Menschenhandel kann dies dazu führen, dass sie sich aufgrund von Fehlinformationen nicht trauen Schutz zu suchen.