Rechtliche Grundlagen Menschenhandel in Deutschland
Es gibt verschiedene internationale Rechtsinstrumente, um den Menschenhandel zu bekämpfen und den Schutz der Opfer dieser Menschenrechtsverletzungen zu verbessern. Die Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen (UN), der Europäischen Union (EU) und der deutschen nationalen Ebenen dienen der Bekämpfung des Menschenhandels und dem Schutz der Opferrechte.
Internationale Ebene
Die Vereinten Nationen haben diverse Rechtsinstrumente geschaffen, die Betroffenen von Menschenhandel Opferrechte einräumen und diese Form der Kriminalität bekämpfen.
- Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women – CEDAW) ist eine der grundlegenden gesetzlichen Regelungen für Frauenrechte mit dem Ziel der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter. Die Konvention wurde von 187 Ländern - darunter auch Deutschland - ratifiziert und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen des Frauenhandels sowie der Zwangsprostitution von Frauen zu ergreifen. Die Konvention definiert die Diskriminierung von Frauen, klärt die Verantwortung der Mitgliedstaaten, legt Rechte von Frauen nieder und verurteilt vor allem die Diskriminierung von Frauen.
- Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll). Ziel des Palermo-Protokolls ist es, Menschenhandel zu bekämpfen und zu verhindern. Das Palermo Protokoll legt einen besonderen Fokus auf Frauen und Kinder. Auch der Schutz von Opfern und der Umgang mit Opfern des Menschenhandels stehen im Mittelpunkt.
- Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer*innen und ihrer Familienangehörigen vom 18. Dezember 1990. Diese Konvention definiert unter anderem, wer ein*e Wanderarbeitnehmer*in ist, welche Rechte den unterschiedlichen Kategorien von Arbeitsmigrant*innen und ihren Familien zustehen. Es beschreibt auch, wie reguläre Wanderarbeitnehmer*innen, die sich regulär im Aufnahmeland aufhalten, wie den Bürger*innen, in den Bereichen Schule, Gesundheit, Wohnungsmarkt, Sozialversicherung usw. gleich behandelt werden sollten.
- Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie. Dieses Rechtsinstrument gewährleistet Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor Verkauf, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in Strafverfahren dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen sowie ein öffentliches Bewusstsein für den Schutz von Kindern vor Kinderhandel, Zwangsarbeit, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu schaffen. Es verpflichtet Staaten auch, den Verkauf von Kindern zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit, Organverkauf, missbräuchlichen Adoptionen, Kinderprostitution usw. zu verhindern, unabhängig davon, ob die Straftat auf nationaler oder internationaler Ebene stattgefunden hat.
Andere internationale Rechtsinstrumente sind wie folgt:
- Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Dieses Übereinkommen definiert die Rechte von Hausangestellten, Diskriminierung und Ausbeutung zu verhindern.
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Europäische Ebene
Auch gibt es auf europäischer Ebene diverse Rechtsinstrumente, die sich mit Opferrechten Betroffener und der Bekämpfung von Menschenhandel befassen.
Gesetze des Europarates:
- Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels ( Europaratskonvention SEV Nr. 197). Dieses Übereinkommen definiert Menschenhandel sowie die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels. Das Übereinkommen beinhaltet unter anderem die Identifizierung, Schutzunterstützung, Rechte von Opfern von Menschenhandel sowie die Erholungs- und Bedenkzeit.
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Instanbul Konvention): Dieses Übereinkommen definiert die Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten sowie die Gleichstellung von Frauen. Dieses Rechtsinstrument ist wegen des Ausmaßes der Gewalt, die im Menschenhandel häufig gegen Frauen ausgeübt wird, wichtig. Die Gewalt gegen Frauen nimmt zu, insbesondere wenn sie Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung werden. In vielen Fällen ist die tatsächliche Zahl der Betroffener nicht bekannt, da die Betroffener nicht ausreichend gemeldet wurden. Dieses Rechtsinstrument bietet zusätzlichen Schutz für weibliche Opfer von Menschenhandel.
Gesetze der Europäischen Union:
- Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI. Diese Richtlinie hat einen starken Fokus auf der Verbesserung des Opferschutzes sowie die Verhinderung der Re-Viktimisierung von Opfern, wie beispielsweise Opfern von Menschenhandel.
- Richtlinie 2011/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates. Diese Richtlinie erweitert den Begriff des Menschenhandels, verbessert die Strafverfolgung und konzentriert sich stark auf die Verbesserung des Opferschutzes von Opfern von Menschenhandel sowie auf den Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung, zu dem sie während ihrer Zeit als Opfern von Menschenhandel gezwungen wurden.
- Richtlinie 2009/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. Diese Richtlinie definiert die Pflichten der Arbeitgeber*innen sowie die Rechte der Arbeitnehmer*innen. Sie fordert wirksamere Informationspflichten für Arbeitnehmer*innen über ihre Rechte; wirksam zur Durchsetzung von Löhnen und Schadensersatzansprüchen. Dieses Rechtsinstrument ist für den Menschenhandel insbesondere in Fällen von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeit relevant, da es die Arbeitsstandards für Drittstaatsangehörige festlegt.
- Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde, und die mit den zuständigen Behörden kooperieren. Sie gewährleistet auch die Gleichbehandlung unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion usw. Art. 6 sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten Betroffenen drittstaatsangehörigen eine Bedenkzeit zur Verfügung stellt, um sich erholen zu können und sich dem Einfluss der Täter*innen zu entziehen. Dies ermöglicht ihnen, eigenständige Entscheidungen zu treffen und schützt sie in dieser Zeit vor Abschiebung.
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Nationale Ebene
Auf Bundesebene sind die Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels und dem Schutz der Opferrechte unter anderem:
- Das "Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist“.
- § 232 StGB definiert, was Menschenhandel ist, die verschiedenen Formen davon sowie die Strafbestimmungen für Menschenhandel.
- § 232 a StGB definiert Zwangsprostitution sowie die Strafbestimmungen bei Verurteilung der Zwangsprostitution.
- § 232 b StGB definiert Zwangsarbeit sowie die Strafbestimmungen bei Verurteilung der Zwangsarbeit oder des Versuchs dazu.
- § 233 StGB definiert die Ausbeutung der Arbeitskraft sowie die Strafbestimmungen bei Verurteilung der Ausbeutung oder des Versuchs an Arbeitskraft.
- § 233 a StGB definiert die freiheitsentziehende Ausbeutung durch Zwang zur Prostitution, ausbeuterischen Arbeit, Bettelei oder kriminellen Tätigkeiten sowie die Strafen bei Verurteilung. Auch der Versuch ist strafbar.
- Die Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319). § 395 StPO legt Opfern von Menschenhandel das Recht der Nebenklage in Strafverfahren nieder. Weiterhin definiert die das Gesetz der Bestellung eines Beistands sowie das Recht, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 397a StPO). § 403 StPO definiert auch die Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren, die es Opfern ermöglicht, Schadensersatz zu verlangen. Opfer sowie deren Erben können auch gerichtliche Vergleichsansprüche geltend machen.
- Das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren. Ziel dieses Gesetzes ist es, Opfer von Straftaten bei der Erhebung von Strafanzeigen zu schützen. Es hilft Opfern, indem es ihnen bei Sprachschwierigkeiten während des Gerichtsverfahrens sowie der polizeilichen Vernehmung Übersetzer*innen bereitstellt. Es sorgt auch dafür, dass das Opfer psychosoziale Unterstützung (Psychosoziale Prozessbegleitung) oder Beistand erhalten kann sowie Informationen über das Strafverfahren und Schutz vor dem/der Täter*in bekommen sollte.
- Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG). Dieses Gesetz erweitert das Recht auf Entschädigung für Opfer von Straftaten, unter das Menschenhandel häufig fällt. Es definiert auch die Voraussetzungen für die Entschädigung bei Gewaltdelikten im Ausland und legt fest, wer diese Entschädigung zu tragen hat.
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